AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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1. Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen:
Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne jeweilige Zugrundelegung für alle künftigen Verträge im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung. Abweichungen und Änderungen dieser Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden. Abweichungen und Ergänzungen verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
2. Angebot und Abschlüsse:
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben.
Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Der Vertragspartner kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche Bestätigung liefern. Bei widersprechenden Vertragsunterlagen gilt der von uns formulierte Vertragstext. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Bestätigungen zu überprüfen. Widerspricht er nicht binnen 3 Tagen ab Erhalt, wird unsere Bestätigung von ihm als richtig anerkannt.
Bei Lieferungen aufgrund mündlicher oder telefonischer Bestellungen haben wir durch Hörfehler oder Mißverständnisse fehlerhafte Lieferungen nicht zu vertreten.
Kostenvoranschläge und die Erarbeitung von Plänen etc. sind angemessen zu bezahlen, wenn es zu keinem Vertragsabschluß mit uns kommt. Kommt es zum Vertrag, sind sie mangels anderer schriftlicher Vereinbarung in den Preisen inbegriffen.
Wie behalten uns Konstruktionsänderungen, soweit sie notwendig oder nützlich sind, vor.
Falls Import- und Exportlizenzen, Devisen- oder sonstige behördliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muß der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, alle Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen.
3. Preise:
Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, exklusive Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine Änderung von den der Kalkulation der Preise zugrundegelegten Umständen eingetreten ist. Dies gilt insbesondere für Preisschwankungen, Lohnerhöhungen, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung unmittelbar oder mittelbar betroffen bzw. verteuert wird.
Mangels abweichender Vereinbarung
- verstehen sich die angegebenen Preise ab unserem Werk ohne Verpackung und ohne Verladung;
- erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Vertragspartners und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verrechnen wir die Kosten für die Montage gesondert.
Bei Vertragsabschluß mit Offenlassung der Preise werden unsere am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise berechnet.
4. Pläne und Unterlagen:
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn in einer schriftlichen Bestätigung von uns ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.
Modelle, Muster oder Werkzeuge, die im Auftrag des Käufers gefertigt werden, verbleiben in unserem Eigentum und Besitz, auch wenn Anteilskosten berechnet werden.
Uns überlassene Zeichnungen und Muster, auch solche, die nicht zum Auftrag geführt haben, stehen dem Vertragspartner zur Verfügung. Sollten diese nicht binnen 6 Wochen nach Angebotsabgabe oder Auftragsdurchführung abgeholt werden, sind wir zur Vernichtung berechtigt.
Hinsichtlich fremder gewerblicher Schutzrechte erfolgen Annahme und Ausführung von Aufträgen auf alleinige Gefahr und Haftung des Käufers. Er trägt das Obligo dafür, daß durch die Verwendung von ihm eingesandter Zeichnungen, Muster, Beschreibungen und ähnlicher Vorlagen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten solche Rechte verletzt werden, hat der Käufer den uns hieraus entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen, und uns für alle entstandenen und entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.
5. Gewichte, Stückzahlen, Verpackung:
Unsere bei Verladung ermittelten Gewichte bzw. Stückzahlen sind auch bei Frankosendungen maßgebend. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
6. Gewährleistung und Schadenersatz:
Soweit wir im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben, gilt folgendes:
Ausschließlich wir haben das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Wandlung des Vertrages. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich jedoch höchstens auf den Rahmen der von unseren Lieferanten für die einzelne Lieferung übernommene Gewähr und auch nur soweit, als diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Stellt der Übernehmer über unser Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, 6 Monate.
Bei Material 2. Wahl, gebrauchtem Material und bei sogenannten Gelegenheitsposten, d. h. Waren, die unter dem eigentlichen Tagespreis verkauft werden, gilt die Ware, ob angenommen oder nicht, mit Abgang vom Lager oder Werk als bedingungsgemäß geliefert und übernommen; Gewährleistungsansprüche sind hiefür ausgeschlossen.
Weiters ist die Gewährleistung in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Unsachgemäße Behandlung und Lagerung der Filterschläuche einschließlich mechanischer Schädigungen vor Erstbeaufschlagung der Filterschläuche; Abweichungen von vereinbarten Betriebsbedingungen und Prozessdaten, deren Einhaltung im Gewährleistungsfall in geeigneter Form nachzuweisen ist; Einsatz bzw. Verwendung ungeeigneter, scharfkantiger, gebrochener, korrodierter oder nicht ordnungsgemäß hergestellter Stützkörbe bzw. metallischer Bauteile; Verklebungen, Verstopfungen, Verbackungen bzw. Zusetzen der Filterschläuche aus Gründen, die außerhalb des Einflusses von Kayser liegen, z. B. infolge mangelhafter Abreinigung, unzureichender Wartung etc.; Funkenflug, Glimmbrände bzw. Feuer oder Einfluss exzessiver, nicht vereinbarter Temperatureinwirkungen; nicht vereinbarungsgemäßer Betrieb der Anlage im oder unter dem Wasser- bzw. Säuretaupunkt; Vermischen von Kayser-Filterschläuchen mit Schläuchen von anderen Herstellern bzw. anderen Spezifikationen sowie Einsatz von neuen Filtermedien neben bereits beaufschlagten Filtermedien; Schäden, die durch ungleichmäßiges oder direktes Anströmen des Rohgases an die Filterschläuche verursacht werden; Waschen und Wiederverwendung der Filterschläuche ohne schriftliche Zustimmung von Kayser.
Der Übernehmer ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfen. Allfällige Mängel muß der Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleistungsfrist endet aber auch bei versteckten Mängeln mit Beginn der Be- und Verarbeitung, ferner mit dem Einbau oder Verlegung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Empfang der Ware. Die Geltung von § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. An unsere öffentlich gemachten Äußerungen über die Sache oder Eigenschaften von uns zur Verfügung gestellten Proben und Mustern sind wir nur gebunden, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung zusagen. An die Äußerungen des Herstellers, Importeurs in den EWR oder einer Person, die sich in welcher Form immer als Hersteller bezeichnet, sind wir nicht gebunden. Eine Haftung jeglicher Art für Montageanleitungen wird ausgeschlossen. Der Austausch oder die Verbesserung der Sache erfolgt bei uns im Werk; allfällige Versand- oder Transportkosten sind vom Übernehmer zu tragen. Rückgriffsansprüche nach § 933 b ABGB gegen uns sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Ware in Rechnung gestellt wurde. Für Dritte sowie Folgeschäden haften wir nicht; auch nicht für reine Vermögensschäden, weiters nicht für Schäden, die nicht vom Vorlieferanten anerkannt oder von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Wenn wir Nebenleistungen, wie z. B. Beistellung von Planen, Werkszeugnissen, einer Statik, Stücklisten, Materialauszügen, erbringen, so ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich zu überprüfen. Wenn der Käufer nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widerspricht, so gelten sie als genehmigt. Wenn Unterlagen dieser Art nicht von uns selbst, sondern vom Produzenten oder von einem Sachverständigen oder sonstigen Dritten, so haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten (Culpa in eligendo). Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte nach der betreffenden Ö-Norm oder der geltenden Übung sind zulässig.
7. Zahlung:
Die Zahlungen sind gemäß der getroffenen Vereinbarung zu leisten. Sind darin keine Zahlungstermine enthalten, ist der Preis binnen 30 Tagen netto fällig. Skonto gewähren wir nur, wenn wir ein solches ausdrücklich vereinbaren.
Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Die Spesen gehen immer zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
- die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
- eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
- den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
- sofern auf Seiten des Vertragspartners kein Entlastungsgrund im Sinne des Punktes 10. vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen,
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Vertragspartner hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach unserer Meinung die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners herabmindern, so werden alle unsere Forderungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, sofort fällig. Wir sind diesfalls berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt.
Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner auch verpflichtet, über unser Verlangen für sämtliche offenen Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Betreibungskosten, durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder Einräumung von Pfandrechten an Vermögensgegenständen oder sonst in geeigneter Weise Sicherstellung zu leisten.
Werden Ratenzahlungen vereinbart, wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig. Weiters sind Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom fallenden Kapital zu bezahlen.
Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann Zinsen und schließlich auf das Kapital anzurechnen. Abweichende Widmungserklärungen können wir binnen vier Wochen nach Zahlungseingang abgeben. Wir sind berechtigt, auch gewidmete Zahlungen zuerst auf unbesicherte bzw. die jeweils ältesten Rechnungen anzurechnen.
8. Lieferfrist:
Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum der Auftragsbestätigung;
- Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
- Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten haben und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung erfolgt ist.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
Lieferzeiten sind für uns mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Wir sind aber bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und allen vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbote der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Vertragspartner von uns Erfüllung verlangen oder uns eine angemessene Frist zur Nachholung unserer gesamten Leistung unter Rücktrittsandrohung setzen. Vor allem bei Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, daß wir bereits hergestellte Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden können. Wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann der Vertragspartner durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Teile zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten. Für nicht vom Rücktritt umfaßte Teillieferungen haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Vertragspartner uns zurückzustellen.
Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung Lieferfristen oder Liefertermine aus welchen Gründen immer zu verschieben. Erklärt der Vertragspartner, die Lieferung oder Teile hievon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, haben wir das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu bestehen. In beiden Fällen ist der Vertragspartner zum vollen Schadenersatz inklusive Lagerkosten verpflichtet. Wenn wir einer Lieferfrist- oder -terminverschiebung zustimmen, sind wir berechtigt, unsere Produktionstermine und Preise, auch bei Fixpreisvereinbarung, entsprechend anzupassen.
Andere als die in diesem Punkt genannten Ansprüche des Vertragspartners gegen uns aufgrund unseres Verzuges sind ausgeschlossen.
9. Abnahme, Abruf, Rückgabe
Auf Abruf verkaufte Ware ist binnen 3 Monaten abzunehmen. bei nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir berechtigt, die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen. Bei Abnahmeverzug über den genannten 3-monatigen Zeitraum hinaus sind wir auf jeden Fall berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Besteller eine 10 %ige Stornogebühr zu begehren.
Bestellte Ware wird ausnahmslos nicht zurückgenommen. Etwaige Rücklieferungen werden daher nicht angenommen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückgeschickt.
10. Gefahrenübergang:
Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die Ware "ab Werk" verkauft (Abholbereitschaft).
Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Transporte erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Wünscht der Vertragspartner eine besondere Transportart oder ein besonderes Transportmittel, stellen wir dies gesondert in Rechnung. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Alle aus Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch etwaige Ansprüche Dritter, sind uns zu ersetzen. Die Beladung und Entladung der Transportmittel ist Sache der Vertragspartners, auch wenn wir die Transportfirma beauftragen; diesfalls handeln wir als Stellvertreter des Vertragspartners.
Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert.
11. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Teilen und Maschinen bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Vertragspartner das Eigentumsrecht vor. Wir sind berechtigt, Betriebsgelände und Baustellen jederzeit zu betreten und unsere Ware zu kennzeichnen. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.
Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache.
Wir sind berechtigt, das vorbehaltene Eigentum jederzeit an dritte Personen, insbesondere an Kreditunternehmen, abzutreten.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt von uns gelieferte Waren bzw. Anwartschaften daran an Dritte zu veräußern, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich dieser Veräußerung zustimmen.
Die durch Weiterverkauf der Vorbehaltesware, gleich ob roh, verarbeitet oder vereinigt, entstehenden Forderungen an Dritte werden vom Vertragspartner schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen samt Zinsen und Kosten an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung oder Vereinigung an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu vermerken und die Abtretung auf unser Verlangen seinem Abnehmer bekanntzugeben.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Vertragspartner uns unverzüglich davon zu verständigen und unser Eigentumsrecht geltend zu machen. Die Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung trägt der Vertragspartner.
12. Höhere Gewalt:
Wir sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn wir daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten Ereignisse, die für uns unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus unserer Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen.
Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Vertragspartner kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung übergibt.
Der Vertragspartner hat bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und uns hierüber laufend zu unterrichten; andernfalls wird er uns gegenüber schadenersatzpflichtig.
Termine und Fristen, die durch das Einwirken höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als zwei Wochen andauert, werden wir mit unserem Vertragspartner im Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
13. Daten:
Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, sowie Buchungsdaten des Vertragspartners, werden in unserer EDV gespeichert.
Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort:
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4910 Ried i.I.. Wir können jedoch auch ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
15. Unwirksamkeit, ergänzende Normen:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich. Der rechtsunwirksame Punkt ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes möglichst nahekommt.
Der Vertragspartner erklärt, daß im Hinblick auf die für ihn günstige Preisgestaltung auch bei einer allfälligen Verschiebung der Rechtslage durch diese AGB keine Benachteiligung gegeben ist.
Ergänzend gelten die einschlägigen Ö-NORMEN.